Mietrecht
18. Dezember 2025
Betriebskostenabrechnungen sind ein steter Quell des Streits zwischen Vermieter und Mieter. Viele Diskussionen zwischen den Parteien können geklärt werden, wenn der Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen erhält. Dieses Recht ist in § 556 IV BGB geregelt.
Aber in welcher Form sind dem Mieter die Abrechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen? Insbesondere bei bundesweit verstreuten Objektbeständen kann nicht jeder Mieter auf einen persönlichen Termin beim Vermieter verwiesen werden, wenn dieser nur einen zentralen Standort hat.
Das OLG Schleswig hat sich kürzlich zu diesem Thema geäußert (Urteil vom 18.07.2025 – 12 U 73/24, BeckRS 2025, 23247).
Der Fall
Zwischen den Parteien besteht ein Gewerberaummietvertrag. Der Vermieter erstellt eine Betriebskostenabrechnung, die mit einer Nachzahlung des Mieters endet. Der Mieter begehrt daraufhin Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen. Dabei beruft er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Nachzahlung, bis ihm die Belege in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Der Vermieter möchte die Belege aus Gründen der Einfachheit lediglich in digitaler Form zur Verfügung stellen, zumal dies in § 556 IV 2 BGB (in Folge des Vierten Bürokratieentlastungs-gesetzes) seit dem 01.01.2025 so vorgesehen ist.
Da der Mieter dennoch nicht den Abrechnungssaldo leistet, klagt der Vermieter auf Zahlung.
Das LG Itzehoe weist die Klage in erster Instanz ab.
Die Entscheidung des OLG Schleswig
Das OLG Schleswig bestätigt die Entscheidung und weist die Berufung des klagenden Vermieters zurück.
Zur Begründung führt das OLG aus, dass es zwar in § 556 IV 2 BGB ausdrücklich heiße „Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen.“ Allerdings gelte dies nur im Wohnraummietrecht, da die Verweisungsnorm § 578 BGB keine Anwendbarkeit der vorgenannten Regelung auf das Gewerberaummietrecht vorsieht.
Fazit
Die Entscheidung ist richtig und rechtlich nicht zu beanstanden, denn sie orientiert sich genau am Gesetz.
Allerdings mutet die Gesetzeslage etwas absurd an. Angesichts der „in der Politik“ propagierten Digitalisierungswende erscheint es anachronistisch, dass eine neue gesetzliche Regelung den Gewerberaumvermieter verpflichtet, weiterhin Papier zu versenden, während im Wohnraummietrecht digitale Belege ausreichend sein sollen. Hinzukommt, dass die Abrechnungsunterlagen für Gewerberaummietverträge meist wesentlich umfangreicher sind als bei Wohnungsmietverträgen. Und wenn man dann noch bedenkt, dass Grundlage für die dargestellte Rechtslage das Bürokratieentlastungsgesetz ist, wächst die Verwunderung noch mehr.
Gewerberaumvermietern sei angesichts der vorgenannten Entscheidung empfohlen, standardmäßig eine Regelung in die Mietverträge aufzunehmen, wonach es dem Vermieter gestattet ist, Abrechnungsunterlagen zum Zwecke der Überprüfung durch den Mieter auch digital zur Verfügung zu stellen.
Mit der Verwendung des generischen Maskulinums sind zur sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit stets Personen oder Personengruppen aller Geschlechter (männlich, weiblich und divers) gemeint.



