Mietrecht

Die letzte Nacht des Jahres

08. Dezember 2023

Kaum zu glauben: Das Jahr 2023 nähert sich mit großen Schritten dem Ende. Und das Jahresende ist bekanntlich verbreitet mit lauten und bunten Silvesterfeiern verbunden. Aber auch da macht das (Miet-)Recht keine Pause. Deshalb im Folgenden einige rechtliche Gedanken zur letzten Nacht des Jahres.

Die Ausgangssituation

Silvester herrscht mancherorts Ausnahmezustand, aber eben nicht überall: Dauer-Feuerwerk, dröhnende Musik, tanzende Partygäste in der einen Wohnung, während vielleicht eine Tür weiter der Nachbar seit Stunden versucht, zu schlafen. Auch wenn Silvester grundsätzlich alles weniger streng gesehen wird, gilt natürlich weiterhin das Gebot der Rücksichtnahme. Umgekehrt sollten Partymuffel allerdings auch Nachsicht walten lassen, wenn es laut wird.

Ist die Feier vorab anzukündigen?

Auch wenn es keine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung gibt, erwarten die meisten Bewohner in Mehrfamilienhäusern trotzdem, vorab über anstehende Feiern informiert zu werden. Ob man nun eine freundliche Mitteilung unten im Eingangsbereich aufhängt oder kurz beim direkten Nebenan klingelt, um ihn persönlich zu informieren oder auch gleich einzuladen – solche Gesten schaffen ein tolerantes Klima, wenn es dann doch bis spät in die Nacht übermütig zugeht. Gleichwohl ist die Ankündigung kein Freifahrtschein, um bis zum Morgen die Musikanlage voll aufzudrehen.

Wann gilt die Nachtruhe?

Silvester ist in Bezug auf die Nachtruhe – rein rechtlich – eine Nacht wie jede andere. Generell gilt die Nachtruhe ab 22 Uhr, maßgeblich ist zudem, was die Hausordnung ausweist. Am 31. Dezember auf diese Zeiten zu beharren, stößt aber wohl kaum auf Verständnis. Erfahrungsgemäß reagieren auch die Ordnungshüter in dieser Nacht großzügiger. Um Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten Feierfreudige jedoch Fenster und Türen möglichst geschlossen halten, zudem nach 1 Uhr die Musik leiser drehen und die Bässe reduzieren.

Darf überall geknallt werden?

In Hamburg ist es erlaubt, vom 31. Dezember um 18 bis 1 Uhr der Neujahrsnacht – jedenfalls auf privatem Grund – Feuerwerkskörper zu zünden. Im übrigen Bundesgebiet können aber auch andere Zeiten gelten. Grundsätzlich gilt aber: Direkt neben Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie relativ schnell entflammbaren Reet- und Fachwerkhäusern sind gem. Erster Sprengstoffverordnung Böller und Raketen tabu. Ansonsten sieht das Gesetz keine weiteren örtlichen Einschränkungen vor. Menschen und Sachen dürfen allerdings nicht gefährdet werden. Insbesondere Balkone oder Loggien werden in diesem Zusammenhang als ungeeignet für das Zünden von Feuerwerkskörpern angesehen. Alle Gegenstände, die schnell Feuer fangen, sollten zudem in der Neujahrsnacht vom Balkon verbannt und Dachfenster geschlossen werden.

Wer muss am nächsten Tag den Müll beseitigen?

Abgebrannte Raketen und leere Sektflaschen auf der Straße sollte man am besten zeitnah wegräumen, auch wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt. Allerdings enthalten gelegentlich auch Hausordnungen einen Passus, wonach Verunreinigungen auf dem Grundstück unverzüglich zu entfernen sind.

Wer haftet bei Schäden?

Geht auf der Party in der Wohnung oder auf dem Grundstück – neben Sachen des Mieters – etwas zu Bruch oder kommt es zu Schäden am Objekt, hat der Vermieter grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mieter. Dieser kann sich dann gegebenenfalls an den Schuldigen wenden und diesen in Regress nehmen. Bei eingebrannten Wunderkerzen im Teppich, Weinflecken an der Tapete oder einer gesprungene Scheibe übernimmt grundsätzlich die Haftpflichtversicherung die Schäden, dies aber nur, wenn die Schäden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden. Wer also in der Wohnung sein Feuerwerk zündet, muss unter Umständen selbst für den daraus entstandenen Schaden geradestehen.

Mit der Verwendung des generischen Maskulinums sind zur sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit stets Personen oder Personengruppen aller Geschlechter (männlich, weiblich und divers) gemeint.

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