Mietrecht
11. August 2026
Wie die vorstehende Überschrift aussagt, geht es hier um Miet- und Immobilienrecht. Und wenn dann doch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25, BeckRS 2026, 11810) vorgestellt wird, dann hat das einen Grund – und zwar einen sehr guten. Denn hier geht es allgemein um die sichere Zustellung von Dokumenten, wie etwa Kündigungen.
Bislang galten die Zustellung per Einwurf-Einschreiben und die Zustellung per Boten als geeignete Mittel, um die sichere Zustellung eines Dokuments zu gewährleisten. Das dürfte nun nicht mehr so sein.
Was war geschehen?
Der Fall
Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht völlig spannungsfrei. Der Arbeitgeber möchte vor diesem Hintergrund an den Arbeitnehmer ein wichtiges Dokument zustellen. Dafür wählte er den Weg des Einwurf-Einschreibens. Bei der Zustellung per Einwurf-Einschreiben kontrolliert der Zusteller, ob er vor dem richtigen Briefkasten steht, scannt den Barcode auf dem Einwurf-Einschreiben, unterschreibt die vorgegebene Zustellbestätigung auf einem Unterschriftenfeld des Scangeräts und wirft dann die Sendung in den Briefkasten.
Natürlich – ansonsten wäre der Fall ja nicht zum Bundesarbeitsgereicht gelangt – bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang des Schreibens.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg (als Berufungsinstanz) bestätigt die vorangegangene Entscheidung des Arbeitsgericht Hamburg und sieht die Zustellung des Schreibens per Einwurf-Einschreiben als nicht bewiesen durch den Arbeitgeber an.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG bestätigt die Vorinstanzen.
Dabei stellt das BAG sehr feinsinnig fest, dass der Zusteller tatsächlich bereits vor der Zustellung (Einwurf des Schreibens in den Briefkasten) bestätigt, dass er das Schreiben zugestellt hätte. Dabei ist es natürlich denkbar, dass der Zusteller zwischen seiner Unterschrift auf dem Scangerät und dem Einwurf des Schreibens in den Briefkasten „aufgehalten oder abgelenkt“ wird. Mithin handelt es sich nicht um eine Bestätigung der Zustellung, sondern lediglich um eine Bestätigung, dass die Sendung bis dahin nicht verloren gegangen ist.
Fazit
Es gehört wenig Fantasie dazu, einen ähnlichen Fall zu konstruieren, indem der Vermieter ein wichtiges Dokument (z.B. eine Kündigung) an einen Mieter zustellen möchte. Und damit hat der Fall natürlich ebenso Relevanz im Mietrecht.
Böse Zungen sind der Meinung, dass diese Entscheidung der Tod des Einwurf-Einschreibens sei. Ob das so ist, wird sich zeigen.
Auch wenn vermutlich die Fälle, in denen der Zusteller zwischen seiner Unterschrift und dem Einwurf der Sendung „aufgehalten oder abgelenkt“ wird, nicht alltäglich sein dürften, ist die Entscheidung des BAG nachvollziehbar. Die Deutsche Post hatte indes schon vor der Veröffentlichung des Urteils eine Verbesserung des Zustellungsprozesses initiiert, wobei auch der Einwurf der Sendung in einem weiteren Schritt auf dem Scangerät zu bestätigen ist. Vieles spricht dafür, dass ein solches Procedere eher Beweis über die Zustellung erbringen kann. Indes ist (mir) nicht bekannt, in welchem Umfang dieses erweiterte Zustellverfahren eingesetzt wird.
Vor diesem Hintergrund erscheint es bis auf Weiteres empfehlenswert, auf die Zustellung per Boten zurückzugreifen, wobei auch dann der Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers möglichst per Video dokumentiert werden sollte und der Bote ggf. als Zeuge dienen muss.
Mit der Verwendung des generischen Maskulinums sind zur sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit stets Personen oder Personengruppen aller Geschlechter (männlich, weiblich und divers) gemeint.


